FAQ - Fragen & Antworten
Haben Sie Fragen? Wir haben die Antworten.
Wir haben auf unserer Website viele Informationen zusammengestellt. Dennoch können Fragen auftauchen, die wir hier beantworten. Sollte Ihnen eine Frage fehlen, kontaktieren Sie uns gerne, damit wir die FAQ-Seite weiter ausbauen, um möglichst viele Antworten zu liefern.
Zu den Fragen
Energiewissen allgemein
Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Netzes zuständig. In der Regel ist der Netzbetreiber das örtliche Versorgungsunternehmen. Während der Netzbetreiber immer gleich bleibt, ist seit der Liberalisierung des Strom- bzw. Gasmarktes der Versorger frei wählbar. Das heißt, Sie können jederzeit zu einem alternativen Anbieter wechseln. Die unabhängigen Versorger nutzen die Netze der Netzbetreiber zur Durchleitung des Stroms oder Gases.
Welche Art von Strom bekommen Sie, wenn Sie sich für Naturstrom entscheiden? Diese Frage mag sich mancher schon gestellt haben, der sich für Strom aus regenerativen Energien entschieden hat. Da sich die Physik auch für einen guten Zweck nicht verbiegen lässt, bekommt jeder denselben Mix – allerdings kann der Kunde oder die Kundin mit der Bestellung den Anteil an Naturstrom beeinflussen.
Wie das funktioniert, lässt sich am Beispiel eines großen Mixers deutlich machen. Der muss immer gefüllt sein, um die Versorgungssicherheit für Privathaushalte und Wirtschaft zu gewährleisten. Und wie bei den Zutaten zu einem Mixgetränk in der Küche kommt es auch hier auf die Mischung an: Je mehr Strom aus regenerativen Quellen in diesen Mixer fließt, desto weniger Strom beispielsweise aus Kohle- oder Atomkraftwerken wird zur Füllung des Mixers benötigt.
2010 wurde in Deutschland der Strommix, der in diesen virtuellen Mixer floss, zu 57,5 Prozent aus fossilen und sonstigen Energieträgern (zum Beispiel Kohle, Öl, Gas) erzeugt, zu 24,5 Prozent aus Kernenergie und zu 18,0 Prozent aus erneuerbaren Energien.
Die Kundschaft kann die Anteile dieses Strommixes beeinflussen, indem sie nicht bloß Ökostrom aus Altanlagen, sondern das hochwertige Naturstrom Angebot mit einer zusätzlichen Neuanlagenförderung für erneuerbare Energien bestellen, wie wir es anbieten.
Seit Ende 2009 betreiben die Stadtwerke die leistungsstärkste Photovoltaik-Anlage in Springe und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur CO2-Vermeidung und den Klimaschutz vor Ort: Pro erzeugter kWh werden 600 Gramm CO2 eingespart (im Vergleich zu fossiler Stromerzeugung). Denn je mehr Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien entstehen, desto „grüner“ wird der Strommix, der aus deutschen Steckdosen kommt. Man kann das bildlich so darstellen, dass die Füllmenge aus Wind-, Wasser oder Solarstrom im Mixer immer größer wird. Und da erneuerbare Energien beim Einspeisen den Vorrang vor allen anderen Stromarten haben, bekommen Atomkraft und beispielsweise Kohlekraftwerke immer öfter Absatzprobleme. Der Strom, den die Atomkraftwerke liefern, lässt sich nach und nach durch regenerative Energie ersetzen.
Nach derzeitigem Stand können wir noch nicht komplett auf Kraftwerke, die mit fossiler Energie betrieben werden, verzichten. Diese Kraftwerke sichern die Grundversorgung von Haushalten und Wirtschaft auch dann, wenn Sonne oder Wind nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Um die Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu gewährleisten, sind deshalb so genannte Grundlastkraftwerke (derzeit Atom- und Kohlekraftwerke) erforderlich. Sie laufen das ganze Jahr über durch und sichern Tag und Nacht den Grundverbrauch. Sogenannte Mittellastanlagen sichern die Stromversorgung tagsüber, wenn der Verbrauch ansteigt, da zum Beispiel in Geschäften und Büros begonnen wird zu arbeiten. Sie können aus dem Schwachlastbetrieb in einer Stunde hoch- oder runtergefahren werden, sind also sehr flexibel.
Noch flexibler sind Spitzenlastanlagen, die aus dem Schwachlastbetrieb innerhalb von 15 bis 20 Minuten auf volle Leistung hochgefahren werden können, wie zum Beispiel Gas- und Dampfturbinenkraftwerke. Solche Kraftwerke stehen immer bereit um einzuspringen, wenn der Stromverbrauch mal richtige Spitzenwerte erreicht. Das kann schon mal bei einem wichtigen Fußball-Länderspiel geschehen, oder wenn Wind und Sonne die Stromproduktion eingestellt haben. Über das ganze Land verteilt werden künftig viele solcher dezentralen Kraftwerke benötigt. Auch die Stromerzeugung aus Biomasse ist grundlastfähig. Wir werden mit Bio-Blockheizkraftwerken in Springe Süd solche Erzeugungsanlagen errichten und die dabei anfallende Prozesswärme gleichzeitig durch Nahwärmenetze nutzen. Die dabei eingesetzte Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie mit Biogas als CO2-neutralem Brennstoff ist die effizienteste Art der Energieerzeugung. Mit diesen grundlastfähigen Kraftwerken können Spannung und Frequenz im Netz sichergestellt werden.
Auch wenn aus jeder Steckdose der gleiche Strommix kommt: Wer sich für Naturstrom entscheidet, trägt dazu bei, dass zur Sicherung der Grundlast immer weniger Atom- oder Kohlekraftwerke gebraucht werden. Die monatlichen Mehrkosten für den Naturstrom mit Neuanlagenförderung belaufen sich auf die Kosten einer Tasse Cappuccino. Diese Tasse Cappuccino ist ein Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien.
Die dabei eingesetzte Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) ist die energieeffizienteste und CO2-sparendste Art der Wärmeversorgung. Grund: Die bei der Stromerzeugung entstehende Wärme wird zum Heizen genutzt und nicht an die Umwelt abgegeben. Die Wärme wird über die Nahwärmeleitungen und die Wärmeübergabestation an die Heizsysteme in den Häusern abgegeben.
Durch die eingesetzte KWK-Technologie werden die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) erfüllt. Das Gesetz verpflichtet Eigentümer und Eigentümerinnen neuer Gebäude dazu, den Energiebedarf ihres Gebäudes anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Ersatzweise können auch ähnlich klimaschonende Maßnahmen eingesetzt werden, wie etwa Wärmeerzeugung aus KWK. Durch den KWK-Anteil des Blockheizkraftwerkes „Großen Graben“ sind keine weiteren Ersatzinvestitionen der Hauseigentümer bzw. Hauseigentümerinnen, z. B. in regenerative Energieerzeugung, notwendig.
Der Primärenergiefaktor ist eine entscheidende Größe bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes. Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung bietet in diesem Punkt deutliche Vorteile. Seit 2002 gelten Grenzwerte für den baulich bedingten Wärmeverlust und für den Primärenergiebedarf eines Gebäudes. Maßgeblich für den Primärenergiebedarf ist der Primärenergiefaktor. Je umweltschonender die Energieform und ihre Umwandlung, desto niedriger ist der Primärenergiefaktor. Und der beträgt für die im Blockheizkraftwerk „Großer Graben“ erzeugte Wärme nur 0,70.
Ablesung
Die örtlichen Netzgesellschaften benötigen die Zählerstände, um mit den Energieversorgungsunternehmen die Netzentgeltkosten abrechnen zu können. Die Zeiträume der Ablesung der örtlichen Netzgesellschaft stimmen oft nicht mit den Abrechnungszeiträumen überein.
Um Ihnen aber eine Jahresabrechnung erstellen zu können, müssen deshalb auch von uns noch einmal die Zählerstände ermittelt werden.
Sie erhalten von uns eine schriftliche Aufforderung, Ihren Zähler selbst abzulesen. Die Daten können Sie dann per Computer, Handy oder klassisch über die im Brief anhängende Ablesekarte an uns übermitteln. So können Sie selber entscheiden, welcher Weg für Sie am bequemsten ist.
Der Zähler wird von links nach rechts mit allen Nullen und Kommastellen abgelesen.
Ihr Verbrauch wird anhand der Vorjahreswerte geschätzt.
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Energieversorgungsunternehmen Grundversorger in einem Netzgebiet, in dem es die meisten Haushaltskunden beliefert.
Die Grund- und Ersatzversorgung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorgaben und der Konzessionsabgabenverordnung. Die Vertragslaufzeit beträgt hiernach 14 Tage und ist mit einer Frist von 14 Tagen kündbar. Bei der Preisgestaltung sind die kürzere Vertragslaufzeit und die höhere Konzessionsabgabe nach Nutzerprofilen zu berücksichtigen.
Wird kein separater Sondervertrag für die Lieferung von Strom und Erdgas abgeschlossen, erfolgt die Belieferung mit Strom und Erdgas nach den Grundversorgungsverordnungen (Strom und GasGVV) im Rahmen der Grundversorgung.
Die Ersatzversorgung tritt im Rahmen eines Lieferantenwechsels ein, wenn zwischen der Beendigung des Lieferverhältnisses beim Altlieferanten und dem Lieferbeginn des neuen Lieferanten aufgrund von verspäteter Kündigung oder Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen kein nahtloser Übergang erfolgen kann oder der Kunde bzw. die Kundin sich nach der Kündigung bei seinem bzw. ihrem alten Lieferanten keinen neuen Lieferanten sucht.
In diesem Fall tritt die Ersatzversorgung, also die Belieferung mit Strom und/oder Gas durch den Ersatzversorger in Kraft. Sie gilt längstens für drei Monate. Ab diesem Zeitpunkt muss sich die Kundschaft entweder einen neuen Lieferanten ihrer Wahl gesucht haben oder sie fällt automatisch in die Grundversorgung bei ihrem örtlichen Grundversorger.
Abschlagszahlung und Rechnung
Generell wird bei der Ermittlung der Abschlagshöhe der letzte Jahresverbrauch zugrunde gelegt. Sofern wir Ihren Verbrauch nicht kennen, legen wir einen Abschlag anhand von Erfahrungswerten fest. Sollte der letzte ermittelte Verbrauch kein vollständiges Abrechnungsjahr umfassen, wird der Verbrauch entsprechend hochgerechnet. Berücksichtigt werden hierbei unter anderem jahreszeitliche Schwankungen und ihre Auswirkungen auf den Verbrauch.
Der ermittelte Verbrauchswert wird mit den aktuellen Preisen multipliziert, ebenso werden eventuell zu zahlende Grundpreise und auch die gesetzlichen Abgaben und Steuern berücksichtigt. So entsteht eine Prognose des Gesamtverbrauchs – in Kilowattstunden (kWh) und somit auch der entsprechende Geldbetrag.
Dieser Betrag wird durch die Anzahl der Monate, in denen Abschlagsbeträge bis zur nächsten Jahresrechnung fällig werden, geteilt. So erhalten Sie den monatlichen Abschlagsbetrag, der jeweils für den zurückliegenden Verbrauchsmonat zu entrichten ist.
Sofern es sich um einen Neu- bzw. Erstbezug handelt, wird eine Verbrauchsprognose erstellt, die Sie mit der Angabe Ihres früheren Verbrauchs maßgeblich beeinflussen können. Alternativ ermitteln wir eine Prognose für Sie. Aus dem Verbrauchswert wird der monatliche Abschlag ebenso errechnet, wie oben beschrieben. Bitte beachten Sie, dass ein Vertrag nur zum Monatsende gekündigt werden kann.
In diesem Fall übermitteln Sie uns Ihren Zählerstand und auf dieser Basis erstellen wir für Sie die Abrechnung. Die Summe der Abschläge, die Sie bereits gezahlt haben, wird mit dem Betrag, der für den angefallenen Verbrauch zu zahlen ist, verrechnet. Je nach Ergebnis, bekommen Sie eine Rückzahlung oder Nachforderung.
Ja, als Kunde oder Kundin der Stadtwerke Springe können Sie die Abschläge durch unsere Kundenberatenden jederzeit anpassen lassen, entweder bei einem Besuch im Kundenbüro oder telefonisch während der Servicezeiten. Unsere Kundenberatenden stehen Ihnen gerne zu allen Fragen der Verbrauchsabrechnung zur Verfügung.
Auch eine Kontrolle der Abschlagshöhe kann jederzeit vorgenommen werden. Dafür ist es notwendig, dass Sie uns den aktuellen Zählerstand Ihres Strom- oder Gaszählers angeben. Anhand des seit der letzten Abrechnung angefallenen Verbrauches wird die Höhe der zukünftigen Abschlagsbeträge kontrolliert und bei Bedarf angepasst. Besonders bei neuen Abnahmestellen ist eine Prüfung des Abschlages im laufenden Jahr sinnvoll, da hier bei Ihrem Einzug der Abschlag nur anhand von Durchschnittswerten ermittelt werden kann.
Die Höhe Ihrer Abschläge passen wir jedes Jahr Ihrem tatsächlichen Verbrauch an und teilen Ihnen die zukünftigen Abschläge im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung mit. Mit Ihrer Jahresabrechnung bekommen Sie also eine Rückzahlung oder Nachforderung und die neuen Abschläge werden entsprechend angepasst.
Nein, die Höhe der monatlichen Abschläge ändert sich innerhalb eines Abrechnungsjahres nicht, außer es geschieht auf Ihren Wunsch hin. Preisänderungen werden in Ihrer Jahresabrechnung und bei der neuen Abschlagsberechnung berücksichtigt.
Sobald Sie Kunde oder Kundin der Stadtwerke Springe werden, erhalten Sie von uns ein Begrüßungsschreiben. Hierin informieren wir Sie auch über die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen. Grundlage dafür bildet Ihr angegebener Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh). Die Zahlung können Sie dann per Einzugsermächtigung vornehmen – dies ist der für Sie bequemste Weg und kann jederzeit widerrufen werden. Alternativ können Sie die Abschlagszahlungen auch monatlich überweisen bzw. bei Ihrer Bank einen entsprechenden Dauerauftrag einrichten.
Strompreisbremse
Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatliche Unterstützungsleistung erhalten. Sie erhalten die Entlastung automatisch über Ihren monatlichen Abschlag beziehungsweise über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastung über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters bzw. Ihrer Vermieterin.
Die Preisbremsen treten im April 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar, Februar und März. Grund dafür sind die erforderlichen Anpassungen in den IT-Prozessen.
Durch die staatliche Entlastung reduzieren sich Ihre Abschläge ab April 2023. Die Entlastungen für Januar, Februar und März werden mit dem Abschlag im April verrechnet. Der Abschlag im April wird dann besonders gering ausfallen.
Beispiel:
Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag von 1.200 Euro berechnet. Im Januar, Februar und März 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im April erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im April besonders niedrig.
Für Stromkunden bzw. -kundinnen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder der vom Netzbetreiber erstellten Verbrauchsprognose für 2023 oder dem tatsächlichen Verbrauch aus 2021. Sollte kein Verbrauch aus diesen Jahren vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren, denn wird mehr als 80 % im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Die Höhe der Entlastung wird individuell für jeden Haushalt und jedes Unternehmen errechnet und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung erhöht sich also deutlich. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller bei dieser Rechnung entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs 2023 auf 40 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält dafür vom Staat die Differenz zwischen dem Vertragspreis (50 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct/kWh) als Entlastungszahlung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit eine Entlastung für 10 Cent pro Kilowattstunde für 80 % der Prognose. Also erhalten sie 3.600 kWh zu dem gedeckelten Preis. Ihre staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt dann 360 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 % Kontingent hinausgeht, muss sie ihren eigentlichen Vertragspreis von 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr – gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den jeweiligen Vertragspreis.
Zum anderen gibt es eine zusätzliche Prämie für Sparerfolge. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80-%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres 2023 im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück. Diese Prämie berechnet sich aus der eingesparten Menge, multipliziert mit dem höheren Vertragspreis.
Sparen belohnt der Staat also besonders. Hier finden sie Tipps, wie sie ganz leicht zu Hause Energie einsparen können.
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt einmal die Entlastungszahlung, welche den Dezemberabschlag 2022 für Gas und Wärme übernimmt. Aber auch die ab April 2023 greifenden Preisbremsen, welche die Strom-, Gas- und Wärmepreise auf eine Obergrenze festlegen.
Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.
Unterjährige Abrechnungsmöglichkeiten
Wir bieten Ihnen an, Ihre Strom- und Gasabrechnung auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich vornehmen zu lassen.
Sollten Sie eine Umstellung auf unterjährige Abrechnung Ihres Energieverbrauchs wünschen, nehmen wir diese in folgenden Schritten vor:
- Die Zusatzvereinbarung zwischen Ihnen und uns geht bei uns ein.
- Wir prüfen, wann eine Umstellung in Ihrem Fall möglich ist.
- Sie bekommen ein Bestätigungsschreiben für die neue Rechnungsperiode sowie eine Karte für die Ablesung zum Umstellungsdatum von uns.
- Nach der Ablesung erhalten Sie eine Abrechnung für den Energieverbrauch bis zur Umstellung. Diese beinhaltet auch die neue Abschlagsanforderung (sofern Sie sich nicht für eine monatliche Abrechnung entschieden haben).
- Schließlich erstellen wir nach Ablauf des ersten Abrechnungszeitraums die erste Rechnung.
Damit wir Ihren Energieverbrauch korrekt und zügig abrechnen können, benötigen wir bei einer unterjährigen Veranschlagung Ihre Mithilfe. Sie müssen Ihre Zählerstände selbstständig ablesen und uns unter Angabe des Ablesedatums schriftlich mitteilen. Dazu bekommen Sie von uns, Ihren Abrechnungszeiträumen entsprechend, Ablesekarten zugeschickt. Dafür gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Bei einer monatlichen Abrechnung muss der Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats abgelesen und bis zum dritten Werktag des Folgemonats an uns übermittelt werden. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
- Erfolgt die Abrechnung vierteljährlich, benötigen wir den Zählerstand zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Auch hier gilt, dass uns die Daten bis zum dritten Werktag des Folgemonats vorliegen müssen.
- Bei halbjährlicher Abrechnung gilt der Zählerstand zum 30. Juni und 31. Dezember, ebenfalls übermittelt bis zum dritten Werktag des Folgemonats.
Mit einem kürzeren Abrechnungszeitraum haben Sie eine größere Kontrolle über Ihre Energiekosten und Ihren Energieverbrauch, während Ihre Abschläge und Rechnungsbeträge zukünftig schwanken. So sind vor allem die Heizkosten im Sommer deutlich niedriger als im Winter, wie Sie unten anhand der Diagramme sehen können. Bei einer unterjährigen Abrechnung müssen Sie also gegenüber den auf ein ganzes Jahr berechneten Abschlägen in der Heizperiode mit deutlich höheren Beträgen rechnen. Darüber hinaus steigt selbstverständlich der Aufwand, den Sie mit den – eventuell kostenpflichtigen – Überweisungen oder manuellen Einzahlungen haben, wenn uns keine Einzugsermächtigung vorliegt. Sollten Sie für zum Beispiel Strom und Gas unterschiedliche Abrechnungszeiträume mit uns vereinbaren, führen wir Sie auch unter unterschiedlichen Kundennummern und Sie bekommen separate Rechnungen von uns. Ratenzahlungen können wir Ihnen bei einer monatlichen Abrechnung gar nicht mehr, bei einem viertel- oder halbjährlichen Abrechnungsmodus nur noch eingeschränkt gewähren.
Durch unsere zusätzlichen Serviceleistungen bei einer unterjährigen Abrechnung entstehen Ihnen Kosten, die wir Ihnen für das Erstellen und Versenden der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnungen aufgeben. Eine Rechnung bleibt dabei kostenfrei, da diese bereits im Grundpreis enthalten ist.
Wenn Sie den Service „Unterjährige Abrechnung“ nutzen möchten, ist der Abschluss einer Zusatzvereinbarung erforderlich. Diese erhalten Sie bei unserem Kundenservice.