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FAQ - Fragen & Antworten

Du hast Fragen? Wir haben die Antworten.

Wir haben auf unserer Website viele Informationen zusammengestellt. Dennoch können Fragen auftauchen, die wir hier beantworten. Sollte dir eine Frage fehlen, kontaktiere uns gerne, damit wir die FAQ-Seite weiter ausbauen, um möglichst viele Antworten zu liefern.

Zu den Fragen

Informationen zur Verbrauchsablesung

Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Netzes zuständig. In der Regel ist der Netzbetreiber das örtliche Versorgungsunternehmen. Während der Netzbetreiber immer gleich bleibt, ist seit der Liberalisierung des Strom- bzw. Gasmarktes der Versorger frei wählbar. Das heißt, du kannst jederzeit zu einem alternativen Anbieter wechseln. Die unabhängigen Versorger nutzen die Netze der Netzbetreiber zur Durchleitung des Stroms oder Gases.

Ablesung

Die örtlichen Netzgesellschaften benötigen die Zählerstände, um mit den Energieversorgungs­unternehmen die Netzentgeltkosten abrechnen zu können. Die Zeiträume der Ablesung der örtlichen Netzgesellschaft stimmen oft nicht mit den Abrechnungszeiträumen überein.

Um dir aber eine Jahresabrechnung erstellen zu können, müssen deshalb auch von uns noch einmal die Zählerstände ermittelt werden.

Dein Zähler wird von einem unserer Mitarbeitenden abgelesen. Nur wenn unser Außendienstmitar­beitender keinen Zugang zu deinem Zähler erhält, besteht immer noch die Möglichkeit einer Kunden­selbstablesung. Hierzu erhältst du eine gesonderte Ablesekarte.

Der Zähler wird von links nach rechts mit allen Nullen und Kommastellen abgelesen.

Dein Verbrauch wird anhand der Vorjahreswerte geschätzt.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Energieversorgungsunternehmen Grund­versorger in einem Netzgebiet, in dem es die meisten Haushaltskunden beliefert.

Die Grund- und Ersatzversorgung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorgaben und der Kon­zessionsabgabenverordnung. Die Vertragslaufzeit beträgt hiernach 14 Tage und ist mit einer Frist von 14 Tagen kündbar. Bei der Preisgestal­tung sind die kürzere Vertragslaufzeit und die höhere Konzessionsabgabe nach Nutzerprofilen zu berücksichtigen.

Wird kein separater Sondervertrag für die Lieferung von Strom und Erdgas abgeschlossen, erfolgt die Be­lieferung mit Strom und Erdgas nach den Grundversorgungsverordnungen (Strom und GasGVV) im Rahmen der Grundversorgung.

Die Ersatzversorgung tritt im Rahmen eines Lieferantenwechsel ein, wenn zwischen der Beendigung des Lieferverhältnisses beim Altlieferanten und dem Lieferbeginn des neuen Lieferanten aufgrund von verspäteter Kündigung oder Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen kein nahtloser Übergang erfolgen kann oder der Kunde bzw. die Kundin sich nach der Kündigung bei seinem bzw. ihrem alten Lieferanten keinen neuen Lieferanten sucht.

In diesem Fall tritt die Ersatzversorgung, also die Belieferung mit Strom und/oder Gas durch den Ersatzversorger in Kraft. Sie gilt längstens für drei Monate. Ab diesem Zeitpunkt muss sich die Kundschaft entweder einen neuen Lieferanten seiner Wahl gesucht haben oder er fällt automatisch in die Grundversorgung bei seinem örtlichen Grundversorger.

Abschlagszahlung und Rechnung

Generell wird bei der Ermittlung der Abschlagshöhe der letzte Jahresverbrauch zugrunde gelegt. Sofern wir deinen Verbrauch nicht kennen, legen wir einen Abschlag anhand von Erfahrungswerten fest. Sollte der letzte ermittelte Verbrauch kein vollständiges Abrechnungsjahr umfassen, wird der Verbrauch entsprechend hochgerechnet. Berücksichtigt werden hierbei unter anderem jahreszeitliche Schwankungen und ihre Auswirkungen auf den Verbrauch.

Der ermittelte Verbrauchswert wird mit den aktuellen Preisen multipliziert, ebenso werden eventuell zu zahlende Grundpreise und auch die gesetzlichen Abgaben und Steuern berücksichtigt. So entsteht eine Prognose des Gesamtverbrauchs – in Kilowattstunden (kWh) und somit auch der entsprechende Geldbetrag.

Dieser Betrag wird durch die Anzahl der Monate, in denen Abschlagsbeträge bis zur nächsten Jahresrechnung fällig werden, geteilt. So erhalten Sie den monatlichen Abschlagsbetrag, der jeweils für den zurückliegenden Verbrauchsmonat zu entrichten ist.

Sofern es sich um einen Neu- bzw. Erstbezug handelt, wird eine Verbrauchsprognose erstellt, die du mit der Angabe deines früheren Verbrauchs maßgeblich beeinflussen können. Alternativ ermitteln wir eine Prognose für dich. Aus dem Verbrauchswert wird der monatliche Abschlag ebenso errechnet, wie oben beschrieben. Bitte beachte, dass ein Vertrag nur zum Monatsende gekündigt werden kann.

In diesem Fall übermittelst du uns deinen Zählerstand und auf dieser Basis erstellen wir für dich die Abrechnung. Die Summe der Abschläge, die du bereits gezahlt hast wird mit dem Betrag, der für den angefallenen Verbrauch zu zahlen ist, verrechnet. Je nach Ergebnis, bekommst du eine Rückzahlung oder Nachforderung.

Ja, als Kunde oder Kundin der Stadtwerke Springe kannst du die Abschläge durch unsere Kundenberatenden jederzeit anpassen lassen, entweder bei einem Besuch im Kundenbüro oder telefonisch während der Servicezeiten. Unsere Kundenberatenden stehen dir gerne zu allen Fragen der Verbrauchsabrechnung zur Verfügung.

Auch eine Kontrolle der Abschlagshöhe kann jederzeit vorgenommen werden. Dafür ist es notwendig, dass du uns den aktuellen Zählerstand deines Strom- oder Gaszählers angeben. Anhand des seit der letzten Abrechnung angefallenen Verbrauches wird die Höhe der zukünftigen Abschlagsbeträge kontrolliert und bei Bedarf angepasst. Besonders bei neuen Abnahmestellen ist eine Prüfung des Abschlages im laufenden Jahr sinnvoll, da hier bei deinem Einzug der Abschlag nur anhand von Durchschnittswerten ermittelt werden kann.

Die Höhe deiner Abschläge passen wir jedes Jahr deinem tatsächlichen Verbrauch an und teilen dir die zukünftigen Abschläge im Rahmen deiner Jahresabrechnung mit. Mit deiner Jahresabrechnung bekommst du also eine Rückzahlung oder Nachforderung und die neuen Abschläge werden entsprechend angepasst.

Nein, die Höhe der monatlichen Abschläge ändert sich innerhalb eines Abrechungsjahres nicht, außer es geschieht auf deinen Wunsch hin. Preisänderungen werden in deiner Jahresabrechnung und bei der neuen Abschlagsberechung berücksichtigt.

Sobald du Kunde oder Kundin der Stadtwerke Springe wirst, erhältst du von uns ein Begrüßungsschreiben. Hierin informieren wir dich auch über die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen. Grundlage dafür bildet dein angegebener Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh). Die Zahlung kannst du dann per Einzugsermächtigung vornehmen – dies ist der für dich bequemste Weg und kann jederzeit widerrufen werden. Alternativ kannst du die Abschlagszahlungen auch monatlich überweisen bzw. bei deiner Bank einen entsprechenden Dauerauftrag einrichten.

Energiewissen allgemein

Welche Art von Strom bekomme ich, wenn ich mich für Naturstrom entscheide? Diese Frage mag sich mancher schon gestellt haben, der sich für Strom aus regenerativen Energien entschieden hat. Da sich die Physik auch für einen guten Zweck nicht verbiegen lässt, bekommt jeder denselben Mix – allerdings kann der Kunde oder die Kundin mit der Bestellung den Anteil an Naturstrom beeinflussen.

Wie das funktioniert, lässt sich am Beispiel eines großen Mixers deutlich machen. Der muss immer gefüllt sein, um die Versorgungssicherheit für Privathaushalte und Wirtschaft zu gewährleisten. Und wie bei den Zutaten zu einem Mixgetränk in der Küche kommt es auch hier auf die Mischung an: Je mehr Strom aus regenerativen Quellen in diesen Mixer fließt, desto weniger Strom beispielsweise aus Kohle- oder Atomkraftwerken wird zur Füllung des Mixers benötigt.

2010 wurde in Deutschland der Strommix, der in diesen virtuellen Mixer floss, zu 57,5 Prozent aus fossilen und sonstigen Energieträgern (zum Beispiel Kohle, Öl, Gas) erzeugt, zu 24,5 Prozent aus Kernenergie und zu 18,0 Prozent aus erneuerbaren Energien.

Die Kundschaft kann die Anteile dieses Strommixes beeinflussen, indem sie nicht bloß Ökostrom aus Altanlagen, sondern das hochwertige Naturstrom Angebot mit einer zusätzlichen Neuanlagenförderung für erneuerbare Energien bestellen, wie wir es anbieten.

Seit Ende 2009 betreiben die Stadtwerke die leistungsstärkste Photovoltaik-Anlage in Springe und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur CO2-Vermeidung und den Klimaschutz vor Ort: Pro erzeugter kWh werden 600 Gramm CO2 eingespart (im Vergleich zu fossiler Stromerzeugung). Denn je mehr Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien entstehen, desto „grüner“ wird der Strommix, der aus deutschen Steckdosen kommt. Man kann das bildlich so darstellen, dass die Füllmenge aus Wind-, Wasser oder Solarstrom im Mixer immer größer wird. Und da erneuerbare Energien beim Einspeisen den Vorrang vor allen anderen Stromarten haben, bekommen Atomkraft und beispielsweise Kohlekraftwerke immer öfter Absatzprobleme. Der Strom, den die Atomkraftwerke liefern, lässt sich nach und nach durch regenerative Energie ersetzen.

Nach derzeitigem Stand können wir noch nicht komplett auf Kraftwerke, die mit fossiler Energie betrieben werden, verzichten. Diese Kraftwerke sichern die Grundversorgung von Haushalten und Wirtschaft auch dann, wenn Sonne oder Wind nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Um die Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu gewährleisten, sind deshalb so genannte Grundlastkraftwerke (derzeit Atom- und Kohlekraftwerke) erforderlich. Sie laufen das ganze Jahr über durch und sichern Tag und Nacht den Grundverbrauch. Sogenannte Mittellastanlagen sichern die Stromversorgung tagsüber, wenn der Verbrauch ansteigt, da zum Beispiel in Geschäften und Büros begonnen wird zu arbeiten. Sie können aus dem Schwachlastbetrieb in einer Stunde hoch- oder runtergefahren werden, sind also sehr flexibel.

Noch flexibler sind Spitzenlastanlagen, die aus dem Schwachlastbetrieb innerhalb von 15 bis 20 Minuten auf volle Leistung hochgefahren werden können, wie zum Beispiel Gas- und Dampfturbinenkraftwerke. Solche Kraftwerke stehen immer bereit um einzuspringen, wenn der Stromverbrauch mal richtige Spitzenwerte erreicht. Das kann schon mal bei einem wichtigen Fußball-Länderspiel geschehen, oder wenn Wind und Sonne die Stromproduktion eingestellt haben. Über das ganze Land verteilt werden künftig viele solcher dezentralen Kraftwerke benötigt. Auch die Stromerzeugung aus Biomasse ist grundlastfähig. Wir werden mit Bio-Blockheizkraftwerken in Springe Süd solche Erzeugungsanlagen errichten und die dabei anfallende Prozesswärme gleichzeitig durch Nahwärmenetze nutzen. Die dabei eingesetzte Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie mit Biogas als CO2-neutralem Brennstoff ist die effizienteste Art der Energieerzeugung. Mit diesen grundlastfähigen Kraftwerken können Spannung und Frequenz im Netz sichergestellt werden.

Auch wenn aus jeder Steckdose der gleiche Strommix kommt: Wer sich für Naturstrom entscheidet, trägt dazu bei, dass zur Sicherung der Grundlast immer weniger Atom- oder Kohlekraftwerke gebraucht werden. Die monatlichen Mehrkosten für den Naturstrom mit Neuanlagenförderung belaufen sich auf die Kosten einer Tasse Cappuccino. Diese Tasse Cappuccino ist ein Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien.

Die dabei eingesetzte Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) ist die energieeffizienteste und CO2-sparendste Art der Wärmeversorgung. Grund: Die bei der Stromerzeugung entstehende Wärme wird zum Heizen genutzt und nicht an die Umwelt abgegeben. Die Wärme wird über die Nahwärmeleitungen und die Wärmeübergabestation an die Heizsysteme in den Häusern abgegeben.

Durch die eingesetzte KWK-Technologie werden die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) erfüllt. Das Gesetz verpflichtet Eigentümer und Eigentümerinnen neuer Gebäude dazu, den Energiebedarf ihres Gebäudes anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Ersatzweise können auch ähnlich klimaschonende Maßnahmen eingesetzt werden, wie etwa Wärmeerzeugung aus KWK. Durch den KWK-Anteil des Blockheizkraftwerkes „Großen Graben“ sind keine weiteren Ersatzinvestitionen der Hauseigentümer bzw. Hauseigentümerinn, z. B. in regenerative Energieerzeugung, notwendig.

Der Primärenergiefaktor ist eine entscheidende Größe bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes. Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung bietet in diesem Punkt deutliche Vorteile. Seit 2002 gelten Grenzwerte für den baulich bedingten Wärmeverlust und für den Primärenergiebedarf eines Gebäudes. Maßgeblich für den Primärenergiebedarf ist der Primärenergiefaktor. Je umweltschonender die Energieform und ihre Umwandlung, desto niedriger ist der Primärenergiefaktor. Und der beträgt für die im Blockheizkraftwerk „Großer Graben“ erzeugte Wärme nur 0,70.

Strompreisbremse

Gute Nachricten: Du musst nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass du die staatliche Unterstützungsleistung erhältst. Du erhältst die Entlastung automatisch über deinen monatlichen Abschlag beziehungsweise über deine Abrechnung. Wohnst du zur Miete, erhältst du die Entlastung über die Betriebskostenabrechnung deines Vermieters bzw. deiner Vermieterin.

Die Preisbremsen treten im April 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar, Februar und März. Grund dafür sind die erforderlichen Anpassungen in den IT-Prozessen.

Durch die staatliche Entlastung reduzieren sich deine Abschläge ab April 2023. Die Entlastungen für Januar, Februar und März werden mit dem Abschlag im April verrechnet. Der Abschlag im April wird dann besonders gering ausfallen.

Beispiel:

Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag von 1.200 Euro berechnet. Im Januar, Februar und März 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im April erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im April besonders niedrig.

Für Stromkunden bzw. -kundinnen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/ kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder der vom Netzbetreiber erstellten Verbrauchsprognose für 2023 oder dem tatsächlichen Verbrauch aus 2021.  Sollte kein Verbrauch aus diesen Jahren vorliegen, zum Beispiel, weil du ein neues Haus gebaut hast, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren, denn wird mehr als 80 % im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Die Höhe der Entlastung wird individuell für jeden Haushalt und jedes Unternehmen errechnet und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Deine Stromrechnung erhöht sich also deutlich. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller bei dieser Rechnung entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs 2023 auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält dafür vom Staat die Differenz zwischen dem Vertragspreis (50 ct/ kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastungszahlung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit eine Entlastung für 10 Cent pro Kilowattstunde für 80 % der Prognose. Also erhalten sie 3.600 kWh zu dem gedeckelten Preis. Ihre staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt dann 360 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 % Kontingent hinausgeht, muss sie ihren eigentlichen Vertragspreis von 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr – gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Du erhältst nur für 80 % deines prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlst du den jeweiligen Vertragspreis.

Zum anderen gibt es eine zusätzliche Prämie für Sparerfolge. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80-%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres 2023 im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück. Diese Prämie berechnet sich aus der eingesparten Menge, multipliziert mit dem höheren Vertragspreis.

Sparen belohnt der Staat also besonders. Hier findest du Tipps, wie du ganz leicht zu Hause Energie einsparen kannst.

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt einmal die Entlastungszahlung, welche den Dezemberabschlag 2022 für Gas und Wärme übernimmt. Aber auch die ab April 2023 greifenden Preisbremsen, welche die Strom-, Gas- und Wärmepreise auf eine Obergrenze festlegen.

Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.

Unterjährige Abrechnungsmöglichkeiten

Unterjährige Abrechnungs-möglichkeiten

Wir bieten dir an, deine Strom- und Gasabrechnung auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich vornehmen zu lassen.

Solltest du eine Umstellung auf unterjährige Abrechnung deines Energieverbrauchs wünschen, nehmen wir diese in folgenden Schritten vor:

  1. Die Zusatzvereinbarung zwischen dir und uns geht bei uns ein.
  2. Wir prüfen, wann eine Umstellung in deinem Fall möglich ist.
  3. Du bekommst ein Bestätigungsschreiben für die neue Rechnungsperiode sowie eine Karte für die Ablesung zum Umstellungsdatum von uns.
  4. Nach der Ablesung erhältst du eine Abrechnung für den Energieverbrauch bis zur Umstellung. Diese beinhaltet auch die neue Abschlagsanforderung (sofern du dich nicht für eine monatliche Abrechnung entschieden hast).
  5. Schließlich erstellen wir nach Ablauf des ersten Abrechnungszeitraums die erste Rechnung.
 

Damit wir deinen Energieverbrauch korrekt und zügig abrechnen können, benötigen wir bei einer unterjährigen Veranschlagung deine Mithilfe. Du musst deine Zählerstände selbstständig ablesen und uns unter Angabe des Ablesedatums schriftlich mitteilen. Dazu bekommen du von uns, deinen Abrechnungszeiträumen entsprechend, Ablesekarten zugeschickt. Dafür gelten folgende Rahmenbedingungen: 

  • Bei einer monatlichen Abrechnung muss der Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats abgelesen und bis zum dritten Werktag des Folgemonats an uns übermittelt werden. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
  • Erfolgt die Abrechnung vierteljährlich, benötigen wir den Zählerstand zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Auch hier gilt, dass uns die Daten bis zum dritten Werktag des Folgemonats vorliegen müssen.
  • Bei halbjährlicher Abrechnung gilt der Zählerstand zum 30. Juni und 31. Dezember, ebenfalls übermittelt bis zum dritten Werktag des Folgemonats.

Mit einem kürzeren Abrechnungszeitraum hast du eine größere Kontrolle über deine Energiekosten und Energieverbrauch, während deine Abschläge und Rechnungsbeträge zukünftig schwanken. So sind vor allem die Heizkosten im Sommer deutlich niedriger als im Winter, wie du unten anhand der Diagramme sehen kannst. Bei einer unterjährigen Abrechnung musst du also gegenüber den auf ein ganzes Jahr berechneten Abschlägen in der Heizperiode mit deutlich höheren Beträgen rechnen. Darüber hinaus steigt selbstverständlich der Aufwand, den du mit den – eventuell kostenpflichtigen – Überweisungen oder manuellen Einzahlungen hast, wenn uns keine Einzugsermächtigung vorliegt. Solltest du für zum Beispiel Strom und Gas unterschiedliche Abrechnungszeiträume mit uns vereinbaren, führen wir dich auch unter unterschiedlichen Kundennummern und du bekommst separate Rechnungen von uns. Ratenzahlungen können wir dir bei einer monatlichen Abrechnung gar nicht mehr, bei einem viertel- oder halbjährlichen Abrechnungsmodus nur noch eingeschränkt gewähren.

Durch unsere zusätzlichen Serviceleistungen bei einer unterjährigen Abrechnung entstehen dir Kosten, die wir dir für das Erstellen und Versenden der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnungen aufgeben. Eine Rechnung bleibt dabei kostenfrei, da diese bereits im Grundpreis enthalten ist.

Wenn du den Service Unterjährige Abrechnung“ nutzen möchtest, ist der Abschluss einer Zusatzvereinbarung erforderlich. Diese erhältst du bei unserem Kundenservice.